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Keine Beschäftigungshöchstdauer mehr!

Durch die Änderung der Befristungsregelungen im Hochschulrecht entfällt die maximale Beschäftigungsdauer für studentische Hilfskräfte

  
 

Broschüre "Traumjob HiWi?"

Im März 2007 treten neue Regelungen zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge in Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Kraft. Sie lösen die bisherigen §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ab. Das Befristungsrecht wird nunmehr im sog. "Wissenschaftszeitvertragsgesetz" (WissZeitVG) geregelt. Bundstag und Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt. Es wird in Kürze veröffentlicht werden und damit in Kraft treten.

Für die Gruppe der studentischen Beschäftigten ergeben sich folgende Änderungen:

1. Die Höchstdauer von 4 Jahren für befristete Arbeitsverträge von studentischen Beschäftigten entfällt! Diese ist ja bisher in § 57 e HRG geregelt. Diese Regelung wird nicht in das neue Gesetz übernommen. Damit gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes für alle dann abzuschließenden Arbeitsverträge die Höchstgrenze von 4 Jahren nicht mehr!

2. Es gibt im neuen Gesetz überhaupt keine gesonderten Regelungen mehr für studentische Beschäftigte bezüglich der Höchstdauer befristeter Verträge. Nach § 1 Abs. 1 WissZeitVG gelten die neuen Befristungsregelungen für das gesamte wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen (mit Ausnahme der HochschullehrerInnen). Darunter fallen auch studentische Beschäftigte, wenn sie nach Landesrecht zum wissenschaftlichen Personal gehören. Eine Trennung in hauptberufliches und nebenberufliches Personal ist dabei nicht vorgenommen worden. Die studentischen Hilfskräfte nach § 121 Berliner Hochschulgesetz sind nach § 114 Berliner Hochschulgesetz "nebenberuflich tätiges Personal mit wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben". Insofern ist davon auszugehen, dass auf die studentischen Beschäftigten in Berlin die Befristungsregelungen des neuen WissZeitVG Anwendung finden.

Das bedeutet: Befristete Arbeitsverträge sind nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zur Gesamtdauer von 6 Jahren zulässig. Angerechnet werden auf diese Höchstdauer alle befristeten Arbeitsverträge mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3).

Die bisher nicht für die studentischen Beschäftigten geltenden Vorschriften des § 57 b Abs. 4 HRG zur Nichtanrechnung von bestimmten Zeiten (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, PR-Tätigkeit), die jetzt in § 2 Abs. 5 WissZeitVG geregelt sind, gelten nach unserer Rechtsauffassung damit auch für die studentischen Beschäftigten.

Nach § 2 Abs. 3 letzter Satz WissZeitVG werden die Zeiten befristster Arbeitsverhältnisse vor Studienabschluss (und zwar auch im Masterstudium!) nicht auf die Höchstdauer von Fristverträgen vor und nach der Promotion angerechnet. Praktisch heißt das, dass nach Studienabschluss weitere 6 Jahre (ohne Promotion) plus 6 Jahre (nach Promotion) befristeter Beschäftigung ohne sachlichen Grund möglich sind.

Für die studentischen Hilfskräfte ist wichtig, dass die 4-Jahresgrenze definitiv entfällt.

Text: Matthias Jähne, GEW Berlin

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