Personalvertretung in Brandenburg
Studierende, die an einer Hochschule in Brandenburg eine Beschäftigung ausüben, sind expliziert von Personalvertretung ausgeschlossen.
In § 90 des brandenburgischen Personalvertretungsgesetz (PersVG) heißt es:
"1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
[...]
7. Studierende, die an einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben."
Damit ist Brandenburg das am weitestgehende Bundesland beim Ausschluss von von Studentischen Hilfskräften von der Personalvertretung, da weder passives, noch aktives Wahlrecht (in einigen Bundesländern mit Einschränkungen) gewährt wird, sondern alle Studierenden, also nicht nur Studentische Hilfskräfte von Personlvertretung ausgeschlossen werden.














