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Studentische Sozialversicherung - Endlich Klarheit

Bei der Sozialversicherung gibt's in Studiengängen mit hohem Praxisanteil endlich Klarheit: Den Werkstudentenstatus bekommen zukünftig Studierende im Praxisverbund oder anderen Studiengängen, in denen durch regelmäßigen betrieblichen Einsatz berufspraktische Erfahrungen vermittelt werden

<dgb-jugend> Wann gibt's den Studierendenstatus in der Sozialversicherung und wann nicht? Für Studiengänge mit hohem Praxisanteil gibt es endlich Klarheit.

Die Krankenkassen hatten bisher alle derartigen Studiengänge gleich behandelt - diese Studierenden hatten den Studentenstatus nicht und waren aus dem vom Betrieb gezahlten Stipendium voll sozialversicherungspflichtig.

Im Dezember 2009 hat das Bundessozialgericht diese Praxis teilweise für nicht rechtmäßig erklärt. Nun haben sich die Krankenkassen auf eine gemeinsame Handhabung geeinigt:

Den Werkstudierendenstatus bekommen zukünftig in der Regel Studierende im Praxisverbund oder anderen Studiengängen, in denen durch regelmäßigen betrieblichen Einsatz berufspraktische Erfahrungen vermittelt werden, ohne dass dabei ein beruflicher Abschluß erworben werden kann. Sie zahlen aus dem Stipendium oder Studiengeld keine einkommensabhängigen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und können die studentische Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

Der Werkstudierendenstatus (und die studentische Krankenversicherung) entfällt hingegen im dualen Studiengang und anderen Studiengängen, in deren Rahmen zugleich ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben werden kann. Dasselbe gilt für betriebliche Weiterbildungen in berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen und für Fernstudiengänge an einer beliebigen ordentlichen Hochschule, soweit daneben weiter gearbeitet wird. Da das Studium hier Bestandteil eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, können auf Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers zuviel gezahlte Beiträge erstattet werden.

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