Klage nach Praktikum
Eine ehemalige Praktikantin hat nach ihrem Praktikum auf die volle Bezahlung für die von ihr geleistete Arbeit im "Schein-Praktikum" geklagt. Das Arbeitsgericht Stuttgart und anschließend auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat ihr Recht gegeben.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat im Februar 2008 ein Urteil gefällt, nach dem es sich bei einer Praktikantenvergütung von monatlich 375,00 Euro brutto um Lohnwucher im Sinne des § 138 Absatz 2 BGB handelt. Die Arbeitnehmerin beendete im Jahr 2005 ihr Studium mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH) für Innenarchitektur. Die Arbeitgeberin, ein Fachverlag, schloss Ende 2005 mit der Arbeitnehmerin einen Praktikantenvertrag, wonach die Arbeitnehmerin sechs Monate als Praktikantin im Rahmen einer 35-Stunden-Woche mit allgemeinen Aufgaben betraut werden und hierfür monatlich eine Vergütung in Höhe von 375 Euro erhalten sollte. Während des Praktikums wurde die Arbeitnehmerin ausschließlich mit Aufgaben der Organisation von Veranstaltungen betraut.
Für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 zahlte die Beklagte der Klägerin 2.044,35 EUR brutto. Nach Beendigung der Beschäftigung begehrte die Klägerin Zahlung einer angemessenen Vergütung und zog vor das Arbeitsgericht Stuttgart. Sie vertrat die Auffassung, nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen zu sein.
Die Klägerin hielt eine monatliche Vergütung von 1.750,00 EUR für angemessen und begehrte demgemäß die Verurteilung des Verlags auf Zahlung rückständigen Arbeitslohns von 8.455,65 EUR brutto. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klage in Höhe von 7.090,65 EUR brutto statt (Urteil vom 22.03.2007, 35 Ca 9620/06).
Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Verlag Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg ein, das darüber mit Urteil vom 08.02.2008 entschied (5 Sa 45/07). Das LAG hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart in der Begründung und im Ergebnis bestätigt, d.h. die Berufung zurückgewiesen.
Einzelheiten zu dem Vorgang hier: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2008, 5 Sa 45/07














